Feinstaubproblematik bei Holzkleinfeuerungsanlagen

Allgemein

Eines der zentralen umweltpolitischen Themen, welches in den letzten Jahren kontrovers diskutiert wurde, ist die Belastung der Luft mit so genanntem Feinstaub. Zu diesen unter anderem durch Verbrennungsprozesse emittierten Schwebestäuben werden laut amtlicher Definition die Partikel gezählt, „die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % hat.“ (vgl. BMU, 2005, S. 2).

Toxizität

Umfassende Studien ergaben eindeutige Assoziationen zwischen verschiedenen Gesundheitsfaktoren (Gesamtmortalität, Mortalität durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen, bei Lungenkrebs zeichnet sich ebenfalls ein Zusammenhang ab) und der Feinstaubkonzentration in der Atemluft. Zeitreihenuntersuchungen zeigten ebenfalls signifikante Assoziationen zwischen der Partikelexposition einerseits und der Mortalität und der Morbidität der Bevölkerung andererseits. (vgl. Lahl, 2006, S.8).

Feinstaubentstehung bei der Verbrennung von Biomasse

Bei den im Zusammenhang mit der Verbrennung biogener Festbrennstoffe entstehenden Feinstaubpartikeln lässt sich zwischen Produkten vollständiger und unvollständiger Verbrennung unterscheiden. „Partikel aus vollständiger Verbrennung bestehen aus Aschebestandteilen (z.B. CaO, Al2 O3, SiO2, KCl, Nitrate) sowie Fremdstoffen (Sand, Erde, Schwermetalle). Partikel aus unvollständiger Verbrennung bestehen zum einen aus C-haltigen Zersetzungsprodukten, meist als Folge eines schlechten Ausbrandes, und zum anderen aus C-haltigen Syntheseprodukten, z.B. Ruß. Rußbildung wird wie schlechter Ausbrand durch zu geringe Luftzufuhr bzw. schlechte Durchmischung der Luft mit den Rauchgasen und zu geringe Temperaturen z.B. während der Entzündungsphase begünstigt.“ (FNR, 2006,S.104) Bei Holzfeuerungen liegen nach neuesten Erkenntnissen gerade hier die wesentlichen Unterschiede für eine gesundheitliche Bewertung. So sind gerade die unvollständig verbrannten Partikel durch ihre PAK-Fracht in ähnlicher Weise toxisch wie Dieselrußpartikel. Partikel aus vollständiger Verbrennung hingegen weisen hingegen nur ein Fünftel der Toxizität auf. (vgl. Nussbaumer in Denzler, 2006)
Bei neueren Systemen beziehen sich Messungen nicht auf die Anbrandphase, bei der auch hier heterogene Bedingungen zu einer starken Feinstaubentstehung führen. Insgesamt lässt sich daher auch eine „aufgeklärte“ Feuerung nennen, z.B. dass schnell hohe Temperaturen im Feuerraum erreicht werden, auf optimale Luftbedingungen entsprechend der Anlagenauslegung, eine angemessene Dimensionierung der Anlage incl. Pufferspeicher (zur Vermeidung von emissionsintensiven Niedriglastzuständen) und eine kontinuierlich Wartung nennen (vgl. LfU, 2006). Auch ist darauf zu achten, immer entsprechend §3 Abs. 3 der 1. BimSchV lufttrockenes, naturbelassenes Holz zu nutzen, da auch ein höherer Feuchtigkeitsgehalt durch das zusätzlich zu verdampfende Wasser zu weniger optimalen Oxidationsbedingungen und damit zu erhöhter Feinstaubentstehung führt.

Rechtlicher Rahmen für Feinstaubemissionen aus Kleinanlagen

Spätestens seit der Verabschiedung der EG-Richtlinie 1999/30/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität und deren Umsetzung in nationale Gesetzgebung durch die 7. Novelle des BimSchG sowie der 22. und 33. BimSchV zeigt sich der Konflikt der zwischen der verstärkten Nutzung biogener Festbrennstoffe in Kleinanlagen einerseits und der Luftreinhaltung andererseits. So wurden folgende Maßgaben definiert:

  • Der ab dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert für PM10 in der Außenluft beträgt 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
  • Gleichzeitig beträgt der maximal zulässige Jahresmittelwert für PM10 40 µg/m³.
  • Ist vor dem Stichjahr ein Grenzwert inklusive der festgelegten Toleranzmarge überschritten, so müssen für die betroffenen Gebiete Luftreinhaltepläne aufgestellt und bis zum Ende des übernächsten Jahres der Kommission über das UBA zugeleitet werden. Auch für die Stadt Leipzig musste ein solcher Luftreinhalteplan aufgestellt werden. (vgl. LfUG, 2005)
  • Ist ein Grenzwert nach einem Stichtag überschritten, sind so genannte Aktionspläne aufzustellen. Dies ist also für PM10 bei Überschreitungen ab dem Jahre 2005 der Fall. In den Aktionsplänen ist festzulegen, welche Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen sind, um diesen Grenzwert einzuhalten. Auch ein solcher existiert für die Stadt Leipzig.

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